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Art. 22 : Kantonale Bürgerrechtsverordnung (KBüV)

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Art. 22

1 Das Gemeindeamt erteilt das Kantonsbürgerrecht, wenn

a. das Gemeindebürgerrecht erteilt ist und

b. die Voraussetzungen gemäss § 11 KBüG erfüllt sind.

2 Das Gemeindeamt beantragt nach der Erteilung des Kantonsbür-

gerrechts beim Staatssekretariat für Migration (SEM) die Erteilung der

Einbürgerungsbewilligung des Bundes.

Erteilung des

Kantonsbürger-

rechts

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