141.11
KBÜVOCNRCCIT
CH-ZH
Art. 22 : Kantonale Bürgerrechtsverordnung (KBüV)
Art. 22
1 Das Gemeindeamt erteilt das Kantonsbürgerrecht, wenn
a. das Gemeindebürgerrecht erteilt ist und
b. die Voraussetzungen gemäss § 11 KBüG erfüllt sind.
2 Das Gemeindeamt beantragt nach der Erteilung des Kantonsbür-
gerrechts beim Staatssekretariat für Migration (SEM) die Erteilung der
Einbürgerungsbewilligung des Bundes.
Erteilung des
Kantonsbürger-
rechts