141.11
KBÜVOCNRCCIT
CH-ZH
Art. 21 : Kantonale Bürgerrechtsverordnung (KBüV)
Art. 21
1 Die Gemeinde teilt dem Gemeindeamt nach Eintritt der Mitteilungs-
Rechtskraft ihren Entscheid und die zu erhebende Gebühr mit.
2 Die Bezirksräte teilen dem Gemeindeamt ihre Rekursentscheide
nach Ablauf der Rechtsmittelfrist mit und geben an, ob diese unan-
gefochten in Rechtskraft erwachsen sind.
D. Erteilung des Kantonsbürgerrechts und Einbürgerungsentscheid