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Art. 21 : Kantonale Bürgerrechtsverordnung (KBüV)

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Art. 21

1 Die Gemeinde teilt dem Gemeindeamt nach Eintritt der Mitteilungs-

Rechtskraft ihren Entscheid und die zu erhebende Gebühr mit.

2 Die Bezirksräte teilen dem Gemeindeamt ihre Rekursentscheide

nach Ablauf der Rechtsmittelfrist mit und geben an, ob diese unan-

gefochten in Rechtskraft erwachsen sind.

D. Erteilung des Kantonsbürgerrechts und Einbürgerungsentscheid

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