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Art. 2 : Kantonale Bürgerrechtsverordnung (KBüV)

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Art. 2

Die Gemeinde holt bei den zuständigen Betreibungsämtern Erfüllung der

einen Auszug aus dem Betreibungsregister ein, um die Erfüllung der Zahlungs-

Zahlungsverpflichtungen gemäss § 2 Abs. 1 lit. c KBüG zu prüfen.

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