Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
141.11 KBÜVOCNRCCIT CH-ZH

Art. 10 : Kantonale Bürgerrechtsverordnung (KBüV)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (34 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 10

1 Die zuständige Behörde kann das Verfahren sistieren, wenn Sistierung

einzelne Voraussetzungen für die Einbürgerung nicht erfüllt sind und

sie deren Erfüllung innerhalb eines Jahres erwartet.

2 Sie verbindet die Sistierung mit Auflagen oder Bedingungen.

3 Ist gegen eine Bewerberin oder einen Bewerber ein Strafverfahren

hängig, sistiert das Gemeindeamt das Einbürgerungsverfahren bis zum

rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens.

4 Die Sistierung ist gebührenfrei.

← Art. 9 Kantonale Bürgerrechtsverordnung (KBüV) Art. 11 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →