141.11
KBÜVOCNRCCIT
CH-ZH
Art. 10 : Kantonale Bürgerrechtsverordnung (KBüV)
Art. 10
1 Die zuständige Behörde kann das Verfahren sistieren, wenn Sistierung
einzelne Voraussetzungen für die Einbürgerung nicht erfüllt sind und
sie deren Erfüllung innerhalb eines Jahres erwartet.
2 Sie verbindet die Sistierung mit Auflagen oder Bedingungen.
3 Ist gegen eine Bewerberin oder einen Bewerber ein Strafverfahren
hängig, sistiert das Gemeindeamt das Einbürgerungsverfahren bis zum
rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens.
4 Die Sistierung ist gebührenfrei.