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Art. 1 : Kantonale Bürgerrechtsverordnung (KBüV)

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Art. 1

Für jede Bewerberin und jeden Bewerber sind dem Einbür- Gesuchs-

gerungsgesuch folgende Unterlagen beizulegen

a. Dokument des Zivilstandsamtes über den Personenstand,

b. Strafregisterauszug (Privatauszug) für Personen, die das 18. Alters-

jahr vollendet haben.

unterlagen

Kantonale Bürgerrechtsverordnung (KBüV) Art. 2 →

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