Art. 9 : Kantonales Bürgerrechtsgesetz (KBüG)
Art. 9
1 Bewerberinnen und Bewerber müssen über Grundkenntnisse e. Grund-
der geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Ver- kenntnisse
hältnisse im Bund und Kanton sowie über Grundkenntnisse der poli- der hiesigen
tischen Verhältnisse im Zürcher Gemeindewesen verfügen. Verhältnisse
2 Der Nachweis nach Abs.1 gilt als erbracht, wenn die Bewerberin
oder der Bewerber
a. während mindestens fünf Jahren die obligatorische Schule in der
Schweiz besucht hat, wovon drei Jahre auf der Sekundarstufe I,
b. eine Ausbildung in der Schweiz auf Sekundarstufe II abgeschlossen
hat,
c. im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs die obligatorische Schule
oder die Sekundarstufe II in der Schweiz besucht oder
d. einen Grundkenntnistest erfolgreich absolviert hat.
3 Der Grundkenntnistest muss anerkannten Kriterien für Testverfah-
ren genügen. Er kann mündlich oder schriftlich absolviert werden.
4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.