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141.1 KBÜGLCC CH-ZH

Art. 9 : Kantonales Bürgerrechtsgesetz (KBüG)

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Art. 9

1 Bewerberinnen und Bewerber müssen über Grundkenntnisse e. Grund-

der geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Ver- kenntnisse

hältnisse im Bund und Kanton sowie über Grundkenntnisse der poli- der hiesigen

tischen Verhältnisse im Zürcher Gemeindewesen verfügen. Verhältnisse

2 Der Nachweis nach Abs.1 gilt als erbracht, wenn die Bewerberin

oder der Bewerber

a. während mindestens fünf Jahren die obligatorische Schule in der

Schweiz besucht hat, wovon drei Jahre auf der Sekundarstufe I,

b. eine Ausbildung in der Schweiz auf Sekundarstufe II abgeschlossen

hat,

c. im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs die obligatorische Schule

oder die Sekundarstufe II in der Schweiz besucht oder

d. einen Grundkenntnistest erfolgreich absolviert hat.

3 Der Grundkenntnistest muss anerkannten Kriterien für Testverfah-

ren genügen. Er kann mündlich oder schriftlich absolviert werden.

4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

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