Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
141.1 KBÜGLCC CH-ZH

Art. 8 : Kantonales Bürgerrechtsgesetz (KBüG)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (23 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8

1 Bewerberinnen und Bewerber müssen fähig sein, sich im All-

tag in Wort und Schrift nach den Vorgaben des Bundesrechts in deut-

scher Sprache zu verständigen.

2 Der Nachweis nach Abs.1 gilt als erbracht, wenn die Bewerberin

oder der Bewerber

a. Deutsch als Muttersprache spricht und schreibt,

b. während mindestens fünf Jahren die obligatorische Schule mit deut-

scher Unterrichtssprache besucht hat,

2

Kantonales Bürgerrechtsgesetz (KBüG) 141.1

c. eine Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe mit deut-

scher Unterrichtssprache abgeschlossen hat,

d. im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs die obligatorische Schule

oder die Sekundarstufe II mit deutscher Unterrichtssprache besucht

oder

e. über einen Sprachnachweis verfügt, der die Sprachkompetenzen

nach Abs. 1 bescheinigt.

3 Der Sprachnachweis muss sich auf einen Sprachtest abstützen, der

den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtestverfahren

entspricht.

4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

← Art. 7 Kantonales Bürgerrechtsgesetz (KBüG) Art. 9 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →