Art. 8 : Kantonales Bürgerrechtsgesetz (KBüG)
Art. 8
1 Bewerberinnen und Bewerber müssen fähig sein, sich im All-
tag in Wort und Schrift nach den Vorgaben des Bundesrechts in deut-
scher Sprache zu verständigen.
2 Der Nachweis nach Abs.1 gilt als erbracht, wenn die Bewerberin
oder der Bewerber
a. Deutsch als Muttersprache spricht und schreibt,
b. während mindestens fünf Jahren die obligatorische Schule mit deut-
scher Unterrichtssprache besucht hat,
2
Kantonales Bürgerrechtsgesetz (KBüG) 141.1
c. eine Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe mit deut-
scher Unterrichtssprache abgeschlossen hat,
d. im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs die obligatorische Schule
oder die Sekundarstufe II mit deutscher Unterrichtssprache besucht
oder
e. über einen Sprachnachweis verfügt, der die Sprachkompetenzen
nach Abs. 1 bescheinigt.
3 Der Sprachnachweis muss sich auf einen Sprachtest abstützen, der
den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtestverfahren
entspricht.
4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.