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141.1 KBÜGLCC CH-ZH

Art. 7 : Kantonales Bürgerrechtsgesetz (KBüG)

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Art. 7

Bewerberinnen und Bewerber, die zu einer Strafe oder Mass-

nahme verurteilt wurden, werden nicht eingebürgert, wenn

a. im Strafregister ein Eintrag besteht, der für die kantonale Behörde

einsehbar ist und der gemäss den Vorgaben des Bundesrechts die

Einbürgerung ausschliesst, oder

b. die Verurteilung nach dem Jugendstrafrecht im Zeitpunkt der Ein-

reichung des Einbürgerungsgesuchs

1. weniger als fünf Jahre zurückliegt, wenn sie wegen eines Ver-

brechens erfolgte,

2. weniger als zwei Jahre zurückliegt, wenn sie wegen eines Ver-

gehens erfolgte.

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