141.1
KBÜGLCC
CH-ZH
Art. 6 : Kantonales Bürgerrechtsgesetz (KBüG)
Art. 6
1 Bewerberinnen und Bewerber müssen wichtige öffentlich-
rechtliche und privatrechtliche Zahlungsverpflichtungen erfüllen.
2 Der für die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen massgebende
Zeitraum beginnt fünf Jahre vor Einreichung des Gesuchs und endet
mit dem Abschluss des Einbürgerungsverfahrens.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.