141.1
KBÜGLCC
CH-ZH
Art. 5 : Kantonales Bürgerrechtsgesetz (KBüG)
Art. 5
1 Bewerberinnen und Bewerber müssen sich im Zeitpunkt der
Gesuchstellung seit zwei Jahren in der Gemeinde aufhalten.
2 Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die im Zeitpunkt der Gesuch-
stellung das 25. Altersjahr noch nicht vollendet haben, genügen zwei
Jahre Aufenthalt im Kanton.