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141.1 KBÜGLCC CH-ZH

Art. 5 : Kantonales Bürgerrechtsgesetz (KBüG)

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Art. 5

1 Bewerberinnen und Bewerber müssen sich im Zeitpunkt der

Gesuchstellung seit zwei Jahren in der Gemeinde aufhalten.

2 Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die im Zeitpunkt der Gesuch-

stellung das 25. Altersjahr noch nicht vollendet haben, genügen zwei

Jahre Aufenthalt im Kanton.

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