141.1
KBÜGLCC
CH-ZH
Art. 4 : Kantonales Bürgerrechtsgesetz (KBüG)
Art. 4
1 Ausländerinnen und Ausländer erhalten auf Gesuch das Kan-
tons- und das Gemeindebürgerrecht, wenn sie die Voraussetzungen nach
der Bürgerrechtsgesetzgebung des Bundes und die ergänzenden Voraus-
setzungen nach diesem Gesetz erfüllen.
2 Kanton und Gemeinden können die Einbürgerung von gut inte-
grierten Ausländerinnen und Ausländern fördern.