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141.1 KBÜGLCC CH-ZH

Art. 4 : Kantonales Bürgerrechtsgesetz (KBüG)

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Art. 4

1 Ausländerinnen und Ausländer erhalten auf Gesuch das Kan-

tons- und das Gemeindebürgerrecht, wenn sie die Voraussetzungen nach

der Bürgerrechtsgesetzgebung des Bundes und die ergänzenden Voraus-

setzungen nach diesem Gesetz erfüllen.

2 Kanton und Gemeinden können die Einbürgerung von gut inte-

grierten Ausländerinnen und Ausländern fördern.

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