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141.1 KBÜGLCC CH-ZH

Art. 3 : Kantonales Bürgerrechtsgesetz (KBüG)

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Art. 3

1 Bewerberinnen und Bewerber reichen das Einbürgerungs- Verfahren

gesuch bei der Gemeinde ein.

2 Das in der Gemeindeordnung bezeichnete Organ entscheidet über

die Erteilung des Gemeindebürgerrechts.

3 Bürgerinnen und Bürger eines anderen Kantons erwerben mit dem

Gemeindebürgerrecht zugleich das Bürgerrecht des Kantons Zürich.

1.7. 23-121

1

141.1

Kantonales Bürgerrechtsgesetz (KBüG)

C. Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern

Grundsatz

Kantonale

Voraus-

setzungen

a. Aufenthalts-

dauer

b. Erfüllung

von Zahlungs-

verpflichtungen

c. Beachtung

der Strafrechts-

ordnung

d. Deutsch-

kenntnisse

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