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KBÜGLCC
CH-ZH
Art. 22 : Kantonales Bürgerrechtsgesetz (KBüG)
Art. 22
1 Gemeinden, die in der Gemeindeordnung für die Erteilung
des Gemeindebürgerrechts an Ausländerinnen und Ausländer zwei
Organe vorsehen, bezeichnen dafür innert vier Jahren nach Inkraft-
treten dieses Gesetzes ein einziges Organ.
2 Bis zu dieser Anpassung gilt folgende Regelung
a. Der Gemeindevorstand ist zuständig für die Erteilung des Gemeinde-
bürgerrechts an Ausländerinnen und Ausländer, die
1. in der Schweiz geboren sind oder
2. während insgesamt mindestens fünf Jahren die obligatorische
Schule oder die Sekundarstufe II in der Schweiz in einer Lan-
dessprache besucht haben.
b. In allen übrigen Fällen ist die Gemeindeversammlung oder das Ge-
meindeparlament zuständig.
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Kantonales Bürgerrechtsgesetz (KBüG)
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