Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
141.1 KBÜGLCC CH-ZH

Art. 20 : Kantonales Bürgerrechtsgesetz (KBüG)

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Art. 20

1 Der Regierungsrat regelt die Gebühren für Entscheide in

Bürgerrechtsangelegenheiten des Kantons.

2 Die Gemeinden regeln die Gebühren für Entscheide in Bürger-

rechtsangelegenheiten der Gemeinden.

3 Wer bei Einreichung des Gesuchs das 25. Altersjahr noch nicht

vollendet hat, zahlt die halbe Gebühr.

4 Wer bei Einreichung des Gesuchs das 20. Altersjahr noch nicht

vollendet hat, zahlt keine Gebühr.

Nicht-

rückwirkung

Anpassung des

kommunalen

Rechts

F. Übergangs- und Schlussbestimmungen

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