141.1
KBÜGLCC
CH-ZH
Art. 20 : Kantonales Bürgerrechtsgesetz (KBüG)
Art. 20
1 Der Regierungsrat regelt die Gebühren für Entscheide in
Bürgerrechtsangelegenheiten des Kantons.
2 Die Gemeinden regeln die Gebühren für Entscheide in Bürger-
rechtsangelegenheiten der Gemeinden.
3 Wer bei Einreichung des Gesuchs das 25. Altersjahr noch nicht
vollendet hat, zahlt die halbe Gebühr.
4 Wer bei Einreichung des Gesuchs das 20. Altersjahr noch nicht
vollendet hat, zahlt keine Gebühr.
Nicht-
rückwirkung
Anpassung des
kommunalen
Rechts
F. Übergangs- und Schlussbestimmungen