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141.1 KBÜGLCC CH-ZH

Art. 2 : Kantonales Bürgerrechtsgesetz (KBüG)

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Art. 2

1 Die Gemeinde nimmt Schweizer Bürgerinnen und Bürger Voraus-

in ihr Bürgerrecht auf, wenn diese

a. im Zeitpunkt der Gesuchstellung seit zwei Jahren in der Gemeinde

Wohnsitz haben,

b. keinen Eintrag im Strafregisterauszug für Privatpersonen aufwei-

sen,

c. wichtige öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Zahlungsverpflich-

tungen nach § 6 erfüllen.

2 Die Gemeinde kann im Einzelfall auf die Erfüllung der Voraus-

setzungen ganz oder teilweise verzichten.

setzungen

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