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141.1 KBÜGLCC CH-ZH

Art. 19 : Kantonales Bürgerrechtsgesetz (KBüG)

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Art. 19

1 Kanton und Gemeinden wickeln die Einbürgerungsverfah-

ren von Ausländerinnen und Ausländern über eine Applikation ab, die

von der Direktion betrieben wird.

2 Die Verfahren mit den Bewerberinnen und Bewerbern können

elektronisch abgewickelt werden, wenn diese dazu ihre Einwilligung

geben.

3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

Gebühren

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