141.1
KBÜGLCC
CH-ZH
Art. 19 : Kantonales Bürgerrechtsgesetz (KBüG)
Art. 19
1 Kanton und Gemeinden wickeln die Einbürgerungsverfah-
ren von Ausländerinnen und Ausländern über eine Applikation ab, die
von der Direktion betrieben wird.
2 Die Verfahren mit den Bewerberinnen und Bewerbern können
elektronisch abgewickelt werden, wenn diese dazu ihre Einwilligung
geben.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
Gebühren