141.1
KBÜGLCC
CH-ZH
Art. 18 : Kantonales Bürgerrechtsgesetz (KBüG)
Art. 18
Die zuständigen öffentlichen Organe bearbeiten für die Er- Bearbeiten von
füllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz Personendaten sowie die Personendaten
besonderen Personendaten über
a. die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
b. die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung,
c. die Gesundheit, soweit die Daten für die Anwendung von § 12 Abs. 2
erforderlich sind.
1.7. 23-121
5
141.1
Kantonales Bürgerrechtsgesetz (KBüG)
Elektronische
Abwicklung des
Verfahrens