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141.1 KBÜGLCC CH-ZH

Art. 18 : Kantonales Bürgerrechtsgesetz (KBüG)

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Art. 18

Die zuständigen öffentlichen Organe bearbeiten für die Er- Bearbeiten von

füllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz Personendaten sowie die Personendaten

besonderen Personendaten über

a. die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,

b. die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung,

c. die Gesundheit, soweit die Daten für die Anwendung von § 12 Abs. 2

erforderlich sind.

1.7. 23-121

5

141.1

Kantonales Bürgerrechtsgesetz (KBüG)

Elektronische

Abwicklung des

Verfahrens

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