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141.1 KBÜGLCC CH-ZH

Art. 17 : Kantonales Bürgerrechtsgesetz (KBüG)

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Art. 17

1 Die Direktion beaufsichtigt die Gemeinden bei der Erfül- Aufsicht

lung der Aufgaben nach diesem Gesetz.

bar.

2 §§ 167–169 des Gemeindegesetzes vom 20. April 20154 sind anwend-

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