141.1
KBÜGLCC
CH-ZH
Art. 16 : Kantonales Bürgerrechtsgesetz (KBüG)
Art. 16
1 Der Gemeindevorstand oder eine Kommission entscheiden Kantons-
über die Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht.
2 Bürgerinnen und Bürger werden auf Gesuch aus dem Gemeinde-
bürgerrecht entlassen, wenn sie das Bürgerrecht einer anderen Gemeinde
besitzen oder ihnen dieses für den Fall der Entlassung zugesichert ist.
3 Mit der Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht wird die gesuch-
stellende Person zugleich aus dem Kantonsbürgerrecht entlassen, sofern
sie kein weiteres Bürgerrecht einer Zürcher Gemeinde besitzt.
und Gemeinde-
bürgerrecht
E. Gemeinsame Bestimmungen