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141.1 KBÜGLCC CH-ZH

Art. 16 : Kantonales Bürgerrechtsgesetz (KBüG)

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Art. 16

1 Der Gemeindevorstand oder eine Kommission entscheiden Kantons-

über die Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht.

2 Bürgerinnen und Bürger werden auf Gesuch aus dem Gemeinde-

bürgerrecht entlassen, wenn sie das Bürgerrecht einer anderen Gemeinde

besitzen oder ihnen dieses für den Fall der Entlassung zugesichert ist.

3 Mit der Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht wird die gesuch-

stellende Person zugleich aus dem Kantonsbürgerrecht entlassen, sofern

sie kein weiteres Bürgerrecht einer Zürcher Gemeinde besitzt.

und Gemeinde-

bürgerrecht

E. Gemeinsame Bestimmungen

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