Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
141.1 KBÜGLCC CH-ZH

Art. 14 : Kantonales Bürgerrechtsgesetz (KBüG)

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Art. 14

Die Direktion ist zuständig für die Rechnungstellung und

das Inkasso der Gebühren für die Entscheide des Kantons und der Ge-

meinde.

e. Rechnung-

stellung und

Inkasso

D. Entlassung aus dem Bürgerrecht

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