141.1
KBÜGLCC
CH-ZH
Art. 14 : Kantonales Bürgerrechtsgesetz (KBüG)
Art. 14
Die Direktion ist zuständig für die Rechnungstellung und
das Inkasso der Gebühren für die Entscheide des Kantons und der Ge-
meinde.
e. Rechnung-
stellung und
Inkasso
D. Entlassung aus dem Bürgerrecht