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141.1 KBÜGLCC CH-ZH

Art. 13 : Kantonales Bürgerrechtsgesetz (KBüG)

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Art. 13

1 Das in der Gemeindeordnung bezeichnete Organ entschei-

det über die Erteilung des Gemeindebürgerrechts.

2 Die Direktion entscheidet über die Erteilung des Kantonsbürger-

rechts.

4

Kantonales Bürgerrechtsgesetz (KBüG)

141.1

3 Nach der Erteilung der Einbürgerungsbewilligung durch den Bund

trifft die Direktion den Einbürgerungsentscheid, mit dem das Gemeinde-

und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben wer-

den.

4 Sie trifft den Einbürgerungsentscheid erst, wenn die Bewerberin

oder der Bewerber sämtliche Gebühren bezahlt hat.

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