141.1
KBÜGLCC
CH-ZH
Art. 13 : Kantonales Bürgerrechtsgesetz (KBüG)
Art. 13
1 Das in der Gemeindeordnung bezeichnete Organ entschei-
det über die Erteilung des Gemeindebürgerrechts.
2 Die Direktion entscheidet über die Erteilung des Kantonsbürger-
rechts.
4
Kantonales Bürgerrechtsgesetz (KBüG)
141.1
3 Nach der Erteilung der Einbürgerungsbewilligung durch den Bund
trifft die Direktion den Einbürgerungsentscheid, mit dem das Gemeinde-
und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben wer-
den.
4 Sie trifft den Einbürgerungsentscheid erst, wenn die Bewerberin
oder der Bewerber sämtliche Gebühren bezahlt hat.