Art. 12 : Kantonales Bürgerrechtsgesetz (KBüG)
Art. 12
1 Die Gemeinde prüft nach der Überweisung des Gesuchs,
ob die Bewerberin oder der Bewerber
a. über einen Nachweis der Deutschkenntnisse nach § 8 Abs. 2 ver-
fügt,
b. über einen Nachweis der Grundkenntnisse nach § 9 Abs. 2 verfügt,
c. am sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft in der Schweiz
teilnimmt,
d. Kontakte zu Schweizerinnen und Schweizern pflegt,
e. die Werte der Bundesverfassung respektiert,
f. am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung teilnimmt,
g. die Integration von Familienmitgliedern fördert.
2 Die Gemeinden berücksichtigen die Situation von Personen an-
gemessen, welche die Integrationskriterien nach Abs. 1 aufgrund einer
Behinderung, einer Krankheit oder anderer gewichtiger persönlicher
Umstände nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen kön-
nen.