Art. 11 : Kantonales Bürgerrechtsgesetz (KBüG)
Art. 11
1 Die Direktion prüft nach der Einreichung des Gesuchs, ob
die Bewerberin oder der Bewerber
a. die Unterlagen vollständig eingereicht hat,
b. die Niederlassungsbewilligung besitzt,
c. die Anforderungen des Bundes und des Kantons an den Aufenthalt
erfüllt,
d. keine gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Verfügungen
erheblich oder wiederholt missachtet,
e. wichtige öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen
erfüllt,
f. die Strafrechtsordnung beachtet.
2 Sind nicht alle Voraussetzungen erfüllt, gibt die Direktion der Be-
werberin oder dem Bewerber die Gelegenheit, das Gesuch zu ergän-
zen oder zurückzuziehen. Kommt diese oder dieser der Aufforderung
nicht nach, weist die Direktion das Gesuch ab.
3 Sind alle Voraussetzungen erfüllt, überweist die Direktion das Ge-
such der Wohnsitzgemeinde.