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141.1 KBÜGLCC CH-ZH

Art. 11 : Kantonales Bürgerrechtsgesetz (KBüG)

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Art. 11

1 Die Direktion prüft nach der Einreichung des Gesuchs, ob

die Bewerberin oder der Bewerber

a. die Unterlagen vollständig eingereicht hat,

b. die Niederlassungsbewilligung besitzt,

c. die Anforderungen des Bundes und des Kantons an den Aufenthalt

erfüllt,

d. keine gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Verfügungen

erheblich oder wiederholt missachtet,

e. wichtige öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen

erfüllt,

f. die Strafrechtsordnung beachtet.

2 Sind nicht alle Voraussetzungen erfüllt, gibt die Direktion der Be-

werberin oder dem Bewerber die Gelegenheit, das Gesuch zu ergän-

zen oder zurückzuziehen. Kommt diese oder dieser der Aufforderung

nicht nach, weist die Direktion das Gesuch ab.

3 Sind alle Voraussetzungen erfüllt, überweist die Direktion das Ge-

such der Wohnsitzgemeinde.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VB.2024.00703 · zh (§ 11 Abs. 2 KBüG)
Russian Citizen v. Municipality: Integration Assessment Despite Conditional Sentence
The court ruled that a negative decision under this provision, which would terminate the proceedings before forwarding to the municipality, is only permissible under specific conditions outside the assessment of the applicant's integration.