141.1
KBÜGLCC
CH-ZH
Art. 10 : Kantonales Bürgerrechtsgesetz (KBüG)
Art. 10
1 Bewerberinnen und Bewerber reichen das Einbürgerungs- Verfahren
gesuch bei der für das Bürgerrechtswesen zuständigen Direktion (Direk- a. Gesuch
tion) ein.
2 Sie leisten einen Kostenvorschuss, der den Aufwand des Verfah-
rens nach § 11 Abs. 1 deckt. Wird der Kostenvorschuss nicht innert Frist
geleistet, wird auf das Gesuch nicht eingetreten.
3 Wer nicht im Zivilstandsregister erfasst ist, muss vor Einreichung
des Einbürgerungsgesuchs seinen Personenstand beim Zivilstandsamt
registrieren lassen.
1.7. 23-121 3
141.1 Kantonales Bürgerrechtsgesetz (KBüG)
b. Prüfung
durch die
Direktion
c. Prüfung
durch die
Gemeinde
d. Erteilung des
Bürgerrechts