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141.1 KBÜGLCC CH-ZH

Art. 10 : Kantonales Bürgerrechtsgesetz (KBüG)

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Art. 10

1 Bewerberinnen und Bewerber reichen das Einbürgerungs- Verfahren

gesuch bei der für das Bürgerrechtswesen zuständigen Direktion (Direk- a. Gesuch

tion) ein.

2 Sie leisten einen Kostenvorschuss, der den Aufwand des Verfah-

rens nach § 11 Abs. 1 deckt. Wird der Kostenvorschuss nicht innert Frist

geleistet, wird auf das Gesuch nicht eingetreten.

3 Wer nicht im Zivilstandsregister erfasst ist, muss vor Einreichung

des Einbürgerungsgesuchs seinen Personenstand beim Zivilstandsamt

registrieren lassen.

1.7. 23-121 3

141.1 Kantonales Bürgerrechtsgesetz (KBüG)

b. Prüfung

durch die

Direktion

c. Prüfung

durch die

Gemeinde

d. Erteilung des

Bürgerrechts

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