132.21
STBVOCÉTOCST
CH-ZH
Art. 7 : Staatsbeitragsverordnung (StBV)
Art. 7
Die Beiträge Dritter sind vom Beitragsempfänger vollum-
fänglich geltend zu machen.
Die Beiträge Dritter sind vom Beitragsempfänger vollum-
fänglich geltend zu machen.