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132.21 STBVOCÉTOCST CH-ZH

Art. 12 : Staatsbeitragsverordnung (StBV)

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Art. 12

1 Die Rückforderung von Staatsbeiträgen richtet sich nach

der Dauer der Zweckerfüllung und dem Verhältnis zwischen privatem

und öffentlichem Nutzen.

2 Die Zweckbindung dauert 20 Jahre seit der Schlusszahlung, sofern

im Zusicherungsentscheid nichts anderes festgelegt wurde.3

3 Die Rückforderung kann mit einem jährlichen Zinssatz von 5%

geltend gemacht werden, wenn der Grund für den Staatsbeitrag vor

mehr als einem Jahr hinfällig geworden ist.

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