132.21
STBVOCÉTOCST
CH-ZH
Art. 12 : Staatsbeitragsverordnung (StBV)
Art. 12
1 Die Rückforderung von Staatsbeiträgen richtet sich nach
der Dauer der Zweckerfüllung und dem Verhältnis zwischen privatem
und öffentlichem Nutzen.
2 Die Zweckbindung dauert 20 Jahre seit der Schlusszahlung, sofern
im Zusicherungsentscheid nichts anderes festgelegt wurde.3
3 Die Rückforderung kann mit einem jährlichen Zinssatz von 5%
geltend gemacht werden, wenn der Grund für den Staatsbeitrag vor
mehr als einem Jahr hinfällig geworden ist.