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132.21 STBVOCÉTOCST CH-ZH

Art. 11 : Staatsbeitragsverordnung (StBV)

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Art. 11

1 Teilzahlungen von Staatsbeiträgen werden in der Regel

auf Gesuch hin nach Massgabe der budgetierten Kredite und der Bei-

tragszusicherung ausgerichtet.4

2 Teilzahlungen unter Fr. 50 000 werden nicht ausgerichtet. Jährlich

werden höchstens zwei Teilzahlungen geleistet.

3 Teilzahlungen sollen 95% des Beitragsanspruchs nicht überstei-

gen. Sofern der Bund ebenfalls Teilzahlungen ausrichtet, können die

kantonalen Beiträge mit der gleichen Teilzahlungsquote geleistet wer-

den.

4 Verfügt der Beitragsbezüger über keine oder nur geringe Eigen-

mittel, können auf Gesuch hin Teilzahlungen bis zur vollen Höhe des

Beitragsanspruchs ausgerichtet werden.

1. 1. 12-75

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Staatsbeitragsverordnung (StBV)

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