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STBVOCÉTOCST
CH-ZH
Art. 11 : Staatsbeitragsverordnung (StBV)
Art. 11
1 Teilzahlungen von Staatsbeiträgen werden in der Regel
auf Gesuch hin nach Massgabe der budgetierten Kredite und der Bei-
tragszusicherung ausgerichtet.4
2 Teilzahlungen unter Fr. 50 000 werden nicht ausgerichtet. Jährlich
werden höchstens zwei Teilzahlungen geleistet.
3 Teilzahlungen sollen 95% des Beitragsanspruchs nicht überstei-
gen. Sofern der Bund ebenfalls Teilzahlungen ausrichtet, können die
kantonalen Beiträge mit der gleichen Teilzahlungsquote geleistet wer-
den.
4 Verfügt der Beitragsbezüger über keine oder nur geringe Eigen-
mittel, können auf Gesuch hin Teilzahlungen bis zur vollen Höhe des
Beitragsanspruchs ausgerichtet werden.
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Staatsbeitragsverordnung (StBV)