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132.21 STBVOCÉTOCST CH-ZH

Art. 10 : Staatsbeitragsverordnung (StBV)

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Art. 10

Wenn an Investitionen kein fester Beitrag zugesichert wird,

kann bei der Auszahlung die massgebende Teuerung gemäss festgeleg-

tem amtlichem Index berücksichtigt werden.

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