132.21
STBVOCÉTOCST
CH-ZH
Art. 10 : Staatsbeitragsverordnung (StBV)
Art. 10
Wenn an Investitionen kein fester Beitrag zugesichert wird,
kann bei der Auszahlung die massgebende Teuerung gemäss festgeleg-
tem amtlichem Index berücksichtigt werden.