Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 9

Die Leistung von Staatsbeiträgen setzt voraus, dass der Ge- Voraus-

suchsteller

a. ein schriftliches Gesuch mit den erforderlichen Unterlagen gestellt

hat,

b. in der Lage ist, die Auflagen zu erfüllen,

c. zumutbare Eigenleistungen erbringt.

setzungen

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