Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 5

1 Gesuche werden nach dem im Zeitpunkt der Zusicherung

geltenden Recht behandelt.

2 Staatsbeiträge werden nach dem Ausmass des öffentlichen Inte-

resses gewährt. Der Regierungsrat regelt die Bemessungsweise, ins-

besondere beitragsberechtigte Ausgaben und Pauschalierung.14

3 An Investitionen wird in der Regel ein fester Betrag ausgerichtet.

Wirkungs-

orientierte

Verwaltungs-

führung

← Art. 4 Staatsbeitragsgesetz Art. 5a →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →