132.2
CH-ZH
Art. 3 : Staatsbeitragsgesetz
Art. 3
1 Subventionen sind Staatsbeiträge zur Unterstützung oder Subventionen
Erhaltung von Leistungen im öffentlichen Interesse, auf die das Gesetz
keinen Anspruch einräumt.
2 Subventionen gelten als gebundene Ausgaben, wenn
a. durch Gesetz der Subventionszweck und der Höchstsatz festgelegt
sind,
b. sie aus einem im Gesetz vorgesehenen Rahmenkredit geleistet
werden,
c. das Gesetz die Bewilligung durch einen Voranschlagskredit vorsieht
und Zusicherung, Abwicklung und Auszahlung im gleichen Rech-
nungsjahr erfolgen.
3 Die übrigen Subventionen unterliegen als neue Ausgaben den
Bestimmungen der Staatsverfassung über das Finanzreferendum.