Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 3

1 Subventionen sind Staatsbeiträge zur Unterstützung oder Subventionen

Erhaltung von Leistungen im öffentlichen Interesse, auf die das Gesetz

keinen Anspruch einräumt.

2 Subventionen gelten als gebundene Ausgaben, wenn

a. durch Gesetz der Subventionszweck und der Höchstsatz festgelegt

sind,

b. sie aus einem im Gesetz vorgesehenen Rahmenkredit geleistet

werden,

c. das Gesetz die Bewilligung durch einen Voranschlagskredit vorsieht

und Zusicherung, Abwicklung und Auszahlung im gleichen Rech-

nungsjahr erfolgen.

3 Die übrigen Subventionen unterliegen als neue Ausgaben den

Bestimmungen der Staatsverfassung über das Finanzreferendum.

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