Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 19

1 Für die Sicherung des Zweckes der Staatsbeiträge, die vor Übergangs-

dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zugesichert worden sind, sind die bestimmung

Bestimmungen dieses Gesetzes anwendbar.

2 Der Regierungsrat beschliesst innert zwei Jahren, vom Inkraft-

treten dieses Gesetzes an gerechnet, über die Beitragsberechtigung

Privater gemäss § 4.

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