132.2
CH-ZH
Art. 19 : Staatsbeitragsgesetz
Art. 19
1 Für die Sicherung des Zweckes der Staatsbeiträge, die vor Übergangs-
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zugesichert worden sind, sind die bestimmung
Bestimmungen dieses Gesetzes anwendbar.
2 Der Regierungsrat beschliesst innert zwei Jahren, vom Inkraft-
treten dieses Gesetzes an gerechnet, über die Beitragsberechtigung
Privater gemäss § 4.