132.2
CH-ZH
Art. 18 : Staatsbeitragsgesetz
Art. 18
Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert: . . .5 Änderung bis-
herigen Rechts
VI. Schlussbestimmungen
Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert: . . .5 Änderung bis-
herigen Rechts
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