132.2
CH-ZH
Art. 17 : Staatsbeitragsgesetz
Art. 17
1 Mit Busse bis zu Fr. 20 000 wird bestraft,
a. wer zur Erlangung eines Staatsbeitrags über erhebliche Tatsachen
unrichtige und unvollständige Angaben macht,
b. wer eine Amtsstelle über erhebliche Tatsachen im Zusammenhang
mit der Leistung eines Staatsbeitrags in Unkenntnis lässt.
2 Handelt der Täter aus Eigennutz, wird er mit einer Busse bis zu
Fr. 50 000 bestraft.
3 Fahrlässiges Handeln ist nicht strafbar.
4 Anstiftung und Gehilfenschaft sind strafbar.
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Staatsbeitragsgesetz
IVa. Staatsbeitragscontrolling11
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