132.2
CH-ZH
Art. 14 : Staatsbeitragsgesetz
Art. 14
1 Staatsbeiträge, die zu Unrecht zugesichert oder ausbezahlt
worden sind, werden widerrufen oder zurückgefordert.
2 Beruht die unrechtmässige Zusicherung oder Auszahlung des
Staatsbeitrags auf einem schuldhaften Verhalten des Empfängers, wer-
den die Staatsbeiträge samt Zins von jährlich 5% seit der Auszahlung
zurückgefordert und Schadenersatz geltend gemacht.
3 Auf die Rückforderung wird verzichtet,
a. soweit der Empfänger infolge des Beitragsentscheids Massnahmen
getroffen hat, die nur mit unzumutbaren finanziellen Einbussen
rückgängig gemacht werden können, und
b. wenn die Rechtsverletzung oder die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des Sachverhalts für den Empfänger nicht leicht er-
kennbar gewesen ist.