Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 14

1 Staatsbeiträge, die zu Unrecht zugesichert oder ausbezahlt

worden sind, werden widerrufen oder zurückgefordert.

2 Beruht die unrechtmässige Zusicherung oder Auszahlung des

Staatsbeitrags auf einem schuldhaften Verhalten des Empfängers, wer-

den die Staatsbeiträge samt Zins von jährlich 5% seit der Auszahlung

zurückgefordert und Schadenersatz geltend gemacht.

3 Auf die Rückforderung wird verzichtet,

a. soweit der Empfänger infolge des Beitragsentscheids Massnahmen

getroffen hat, die nur mit unzumutbaren finanziellen Einbussen

rückgängig gemacht werden können, und

b. wenn die Rechtsverletzung oder die unrichtige oder unvollständige

Feststellung des Sachverhalts für den Empfänger nicht leicht er-

kennbar gewesen ist.

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