132.2
CH-ZH
Art. 12 : Staatsbeitragsgesetz
Art. 12
Die Staatsbeiträge müssen ihrem Zweck entsprechend und
unter Einhaltung der Bedingungen und Auflagen verwendet werden.
Die Staatsbeiträge müssen ihrem Zweck entsprechend und
unter Einhaltung der Bedingungen und Auflagen verwendet werden.