132.2
CH-ZH
Art. 11a : Staatsbeitragsgesetz
Art. 11a
Staatsbeitragsempfänger haben der Finanzkontrolle die Finanzaufsicht
für die Prüfung der Beitragsleistungen notwendigen Unterlagen auf
Verlangen zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte
zu erteilen.
1. 1. 21-111
3
132.2
IV. Sicherung des Beitragszwecks
Staatsbeitragsgesetz
Zweckbindung
Befreiung
Unrechtmässig
zugesicherte
oder
ausbezahlte
Staatsbeiträge
Verjährung
Straf-
bestimmung