Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 11a

Staatsbeitragsempfänger haben der Finanzkontrolle die Finanzaufsicht

für die Prüfung der Beitragsleistungen notwendigen Unterlagen auf

Verlangen zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte

zu erteilen.

1. 1. 21-111

3

132.2

IV. Sicherung des Beitragszwecks

Staatsbeitragsgesetz

Zweckbindung

Befreiung

Unrechtmässig

zugesicherte

oder

ausbezahlte

Staatsbeiträge

Verjährung

Straf-

bestimmung

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