132.2
CH-ZH
Art. 11 : Staatsbeitragsgesetz
Art. 11
1 Die Staatsbeiträge werden ausbezahlt, wenn die Bedingun- Auszahlung
gen und Auflagen erfüllt sind und die Berechnungsgrundlagen vorlie-
gen.
2 Die Staatsbeiträge werden gekürzt oder verweigert, wenn
a. die Bedingungen und Auflagen nicht, nicht mehr oder nicht voll-
ständig erfüllt sind,
b. nicht sämtliche Berechnungsgrundlagen vorliegen,
c. sie die Aufwendungen übersteigen,
d. die Auszahlungen die vom Regierungsrat festgelegten Mindest-
beträge nicht erreichen.
3 Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen über Teilzahlungen.
4 Die Schlusszahlung wird verfügt, wenn die Schlussabrechnung
durch die Subventionsbehörde genehmigt ist.