Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 11

1 Die Staatsbeiträge werden ausbezahlt, wenn die Bedingun- Auszahlung

gen und Auflagen erfüllt sind und die Berechnungsgrundlagen vorlie-

gen.

2 Die Staatsbeiträge werden gekürzt oder verweigert, wenn

a. die Bedingungen und Auflagen nicht, nicht mehr oder nicht voll-

ständig erfüllt sind,

b. nicht sämtliche Berechnungsgrundlagen vorliegen,

c. sie die Aufwendungen übersteigen,

d. die Auszahlungen die vom Regierungsrat festgelegten Mindest-

beträge nicht erreichen.

3 Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen über Teilzahlungen.

4 Die Schlusszahlung wird verfügt, wenn die Schlussabrechnung

durch die Subventionsbehörde genehmigt ist.

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