Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 10

1 Über Gesuche wird durch Beschluss oder Verfügung ent- Entscheid

schieden. Der Regierungsrat kann den Entscheid den Direktionen

oder Amtsstellen übertragen.

2 Im Entscheid werden insbesondere aufgeführt

a. Rechtsgrundlage,

b. Berechnung, Höchstbetrag und Geltungsdauer,

c. weitere Bedingungen und Auflagen zur bestimmungsgemässen

Verwendung des Staatsbeitrags.

3 Bei der erstmaligen Zusicherung von Subventionen ist ein Vorbe-

halt der Kreditbewilligung im Rahmen des Voranschlags anzubringen.

4 Staatsbeiträge für Investitionen werden gekürzt, wenn der Gesuch-

steller vor der Zusicherung finanzielle Verpflichtungen ohne Ermäch-

tigung der für den Entscheid zuständigen Stelle eingegangen ist.

← Art. 9 Staatsbeitragsgesetz Art. 11 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →