132.2
CH-ZH
Art. 10 : Staatsbeitragsgesetz
Art. 10
1 Über Gesuche wird durch Beschluss oder Verfügung ent- Entscheid
schieden. Der Regierungsrat kann den Entscheid den Direktionen
oder Amtsstellen übertragen.
2 Im Entscheid werden insbesondere aufgeführt
a. Rechtsgrundlage,
b. Berechnung, Höchstbetrag und Geltungsdauer,
c. weitere Bedingungen und Auflagen zur bestimmungsgemässen
Verwendung des Staatsbeitrags.
3 Bei der erstmaligen Zusicherung von Subventionen ist ein Vorbe-
halt der Kreditbewilligung im Rahmen des Voranschlags anzubringen.
4 Staatsbeiträge für Investitionen werden gekürzt, wenn der Gesuch-
steller vor der Zusicherung finanzielle Verpflichtungen ohne Ermäch-
tigung der für den Entscheid zuständigen Stelle eingegangen ist.