Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 1

1 Staatsbeiträge sind zweckgebundene geldwerte Leistungen Begriff

für die Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse.

2 Sie werden als Kostenanteile, Kostenbeiträge oder Subventionen

ausgerichtet. Sie sind nicht oder bedingt rückzahlbar.10

3 Auf Darlehen und Beteiligungen zu Vorzugsbedingungen, Bürg-

schaften und sonstige Garantieerklärungen sind die Bestimmungen

dieses Gesetzes sinngemäss anwendbar.

4 Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Beiträge gemäss dem Lot-

teriefondsgesetz vom 2. November 20203.18

Staatsbeitragsgesetz Art. 2 →

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