132.2
CH-ZH
Art. 1 : Staatsbeitragsgesetz
Art. 1
1 Staatsbeiträge sind zweckgebundene geldwerte Leistungen Begriff
für die Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse.
2 Sie werden als Kostenanteile, Kostenbeiträge oder Subventionen
ausgerichtet. Sie sind nicht oder bedingt rückzahlbar.10
3 Auf Darlehen und Beteiligungen zu Vorzugsbedingungen, Bürg-
schaften und sonstige Garantieerklärungen sind die Bestimmungen
dieses Gesetzes sinngemäss anwendbar.
4 Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Beiträge gemäss dem Lot-
teriefondsgesetz vom 2. November 20203.18