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132.11 FAVOPFRPF CH-ZH

Finanzausgleichsverordnung (FAV) (FAV)

47 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (47)

Gesetzestext (47 Artikel)

1 Das Statistische Amt stellt den Einwohnerbestand gemäss Stichtag und

1 Die Gemeinden sind für die Vollständigkeit, Richtigkeit Lieferung der

und Rechtzeitigkeit der Datenlieferung an das Statistische Amt ver- Daten

antwortlich.

2 Unterbleibt die Lieferung oder ist sie unvollständig, kann das Sta-

tistische Amt Ergänzungen verlangen. Bleiben diese aus, kann es statis-

tische Verfahren einsetzen, um den Einwohnerbestand zu berechnen.

B. Steuerfüsse

Für die Berechnung des gewogenen Steuerfusses gemäss § 8 Gewogener

lit. c Satz 2 FAG werden die Steuerfüsse der einzelnen Gruppen von Steuerfuss

Steuerzahlenden mit der absoluten Steuerkraft der jeweiligen Gruppe

multipliziert; die Summe dieser Produkte wird durch die Summe der

absoluten Steuerkraft der Gruppen geteilt. Massgebend ist die For-

mel 7 im Anhang zu dieser Verordnung.

1.7. 22-117

1

132.11

Finanzausgleichsverordnung (FAV)

Kantonsmittel

der Gesamt-

steuerfüsse

Die Berechnung des Kantonsmittels der Gesamtsteuerfüsse

gemäss § 8 lit. d FAG erfolgt analog zu § 3. Massgebend ist die Formel 8

im Anhang zu dieser Verordnung.

C. Steuerertrag und Steuerkraft

Ertrag der

allgemeinen

Gemeinde-

steuern

1 Der Ertrag der allgemeinen Gemeindesteuern nach § 8 lit. f

FAG umfasst bezogen auf ein Bemessungsjahr gemäss § 12 Abs. 3 und

Für die Berechnung der absoluten Steuerkraft einer Gemeinde

gemäss § 8 lit. f FAG wird der Steuerertrag gemäss § 5 unter Berück-

sichtigung der für die einzelnen Steuerjahre zur Anwendung gelangten

Steuerfüsse auf 100% umgerechnet.

2

Finanzausgleichsverordnung (FAV)

132.11

Die berichtigte absolute Steuerkraft ist die absolute Steuerkraft gemäss § 6, vermehrt um den auf einen Steuerfuss von 100% umgerechneten Ressourcenzuschuss oder vermindert um die Ressourcenabschöpfung. Massgebend sind die Formeln 9a und b im Anhang zu dieser Verordnung.

lit. e des Finanzausgleichsgesetzes vom 12. Juli 2010 (FAG)³ fest. Zusammen-

setzung

Massgebend ist der Hauptwohnsitz.

2 Die Erfassung des Einwohnerbestandes erfolgt jährlich. Stichtag

ist der 31. Dezember.

3 Personen, die am Stichtag in der Gemeinde gemeldet sind oder

wegziehen, werden erfasst, wenn sie

a. schweizerische Staatsangehörige sind,

b. ausländische Staatsangehörige mit einer Niederlassungs- oder Auf-

enthaltsbewilligung sind,

c. ausländische Staatsangehörige sind, die nicht unter lit. b fallen und

seit mindestens zwölf Monaten in der Gemeinde gemeldet sind.

4 Asylsuchende werden nicht erfasst.

Für die Berechnung des Kantonsmittels der relativen Steuerkraft gemäss § 8 lit. h FAG wird die absolute Steuerkraft aller Gemeinden gemäss § 6 durch den Einwohnerbestand des Kantons gemäss § 1 geteilt. Die Werte der Stadt Zürich werden dabei nicht berücksichtigt. Massgebend ist die Formel 11 im Anhang zu dieser Verordnung.

D. Meldung von Daten

Die politischen Gemeinden übermitteln dem Statistischen Amt gemäss dessen Vorgaben

a. bis 31. Januar einen Auszug aus dem Einwohnerregister mit den Angaben gemäss § 1 des vorangegangenen Jahres,

b. bis 31. Januar die Steuerfüsse des laufenden Jahres,

c. bis 31. Januar alle Änderungen der Gemeindeorganisation des vorangegangenen Jahres, die sich auf die vom Statistischen Amt zu liefernden Daten auswirken können,

d. bis 31. März sämtliche für die Berechnung der absoluten Steuerkraft erforderlichen Angaben des vorangegangenen Jahres gemäss § 5.

Die Bildungsstatistik der Bildungsdirektion meldet dem Statistischen Amt bis 31. März die Zahl der Schülerinnen und Schüler des vorangegangenen Jahres gemäss § 21.

Die politischen Gemeinden melden dem Amt für Raumentwicklung des Kantons Zürich (ARE) bis 31. Januar alle Änderungen des vorangegangenen Jahres, die sich auf die Grösse ihres Gebiets auswirken.

1 Das ARE ermittelt die Fläche der Gemeinden (Gemeindegebiet) und das Neigungsgebiet der Gemeinden gemäss §§ 24 und 25. 2 Das ARE meldet die entsprechenden Werte bis 31. März dem Statistischen Amt.

1.7. 22-117

3

Bestand

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E. Ausgleichsfaktoren

Finanzausgleichsverordnung (FAV)

1 Das Statistische Amt erhebt oder berechnet bis 15. Juni

des dem Ausgleichsjahr vorangehenden Jahres (Vorjahr) zuhanden

des Gemeindeamtes folgende für den Finanzausgleich massgebenden

Faktoren (Ausgleichsfaktoren)

a. die Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner der politischen Ge-

meinden und des Kantons gemäss § 1,

b. die Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner unter 20 Jahren der

politischen Gemeinden und des Kantons gemäss § 20,

c. die Steuerfüsse der politischen Gemeinden und Schulgemeinden

gemäss § 8 lit. c Satz 1 FAG,

d. den gewogenen Steuerfuss der Schulgemeinden gemäss § 8 lit. c

Satz 2 FAG und § 3,

e. die Gesamtsteuerfüsse der Gemeinden gemäss § 8 lit. c FAG,

f.

das Kantonsmittel der Gesamtsteuerfüsse gemäss § 4 im Bemes-

sungsjahr und im zweiten der Inkraftsetzung des Finanzausgleichs-

gesetzes vorangehenden Jahr,

g. den Ausgleichssteuerfuss gemäss § 24 Abs. 2 FAG,

h. die absolute Steuerkraft der Gemeinden gemäss § 6,

i. die absolute Steuerkraft der Schulgemeinden auf dem Gebiet der

j.

politischen Gemeinden,

die relative Steuerkraft der Gemeinden gemäss § 8,

k. das Kantonsmittel der relativen Steuerkraft gemäss § 9,

1.

die Bevölkerungsdichte gemäss § 24,

m. den Steigungsindex gemäss § 25,

n. den Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise gemäss § 7

Abs. 2 FAG mit dem Indexstand am Ende des zweiten Kalender-

jahres, das dem Ausgleichsjahr vorangeht, und dem Basisindex,

o. die Zahl der Schülerinnen und Schüler gemäss § 21,

p. die berichtigte absolute Steuerkraft der Gemeinden und der Schul-

gemeinden auf dem Gebiet der politischen Gemeinden gemäss § 7,

q. die durchschnittlichen Nettoaufwendungen pro Einwohnerin und

Einwohner gemäss § 28 Abs. 1.

2 Für den Teuerungsausgleich ist der Landesindex der Konsumen-

tenpreise auf der Indexbasis des Jahres 2005, Ende Dezember, mass-

gebend.

4

Finanzausgleichsverordnung (FAV)

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Rundungen

Abs. 3 FAG die Erträge folgender Steuern

a. Einkommens- und Vermögenssteuern von natürlichen Personen

gemäss § 187 Abs. 1 lit. a des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG)6,

b. Gewinn- und Kapitalsteuern von juristischen Personen gemäss

Das Gemeindeamt entscheidet im Rahmen der Ausgaben- Ausgaben-

kompetenz des Regierungsrates endgültig über Beiträge aus dem

a. Ressourcenausgleich,

b. demografischen Sonderlastenausgleich,

c. geografisch-topografischen Sonderlastenausgleich,

d. individuellen Sonderlastenausgleich,

e. Zentrumslastenausgleich,

f. Übergangsausgleich.

kompetenzen

1 Das Gemeindeamt eröffnet den politischen Gemeinden Festsetzung

und den Schulgemeinden bis Ende Juni des Vorjahres mit rechtsmittel- der Ausgleichs-

fähiger Verfügung die Ausgleichsfaktoren gemäss § 14 Abs. 1 lit. a–n.

2 Das Gemeindeamt informiert die politischen Gemeinden und die

Schulgemeinden bis Ende Juni über die Zahl der Schülerinnen und

Schüler gemäss § 14 Abs. 1 lit. o.

faktoren

Das Statistische Amt veröffentlicht nach Ablauf der Rechts- Veröffentlichung

mittelfrist die Ausgleichsfaktoren gemäss § 16 Abs. 1 umgehend elekt-

ronisch auf seiner Website. Es gibt an, welche der Ausgleichsfaktoren

strittig sind.

1.7. 22 - 117

5

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Finanzausgleichsverordnung (FAV)

Festlegung der

Beiträge

1 Auf der Grundlage der Ausgleichsfaktoren legt das Ge-

meindeamt bis Ende August des Vorjahres gegenüber den politischen

Gemeinden und den Schulgemeinden die Ausgleichsbeiträge bei fol-

genden Instrumenten fest

a. Ressourcenzuschuss,

b. Ressourcenabschöpfung,

c. demografischer Sonderlastenausgleich,

d. geografisch-topografischer Sonderlastenausgleich,

e. Zentrumslastenausgleich.

2 Soweit ein Ausgleichsfaktor angefochten ist, werden die Beiträge

vorläufig festgelegt.

3 Der demografische Sonderlastenausgleich wird nur gegenüber

den politischen Gemeinden festgelegt.

4 Politische Gemeinden und Schulgemeinden bestimmen auf der

Grundlage der Angaben gemäss § 16 Abs. 2 die genaue Zahl der Schü-

lerinnen und Schüler und ermitteln den Beitrag an eine Schulgemeinde

gemäss § 19 Abs. 4 FAG.

Zahlungen

Einwohnerin-

nen und Ein-

wohner unter

20 Jahren

Schülerinnen

und Schüler

2. Abschnitt: Instrumente des Finanzausgleichs

A. Ressourcenausgleich

1 Nach Erhalt des Zuschusses zahlt die politische Gemeinde

den Schulgemeinden den Beitrag unverzüglich aus.

2 Die Schulgemeinden bezahlen der politischen Gemeinde recht-

zeitig ihren Beitrag an der Abschöpfung gemäss Verfügung, sodass die

politische Gemeinde die Frist gemäss § 16 FAG wahren kann.

B. Demografischer Sonderlastenausgleich

Als Einwohnerinnen und Einwohner unter 20 Jahren gel-

ten Personen gemäss § 1, die am 31. Dezember des Bemessungsjahres

gemäss § 19 Abs. 5 FAG das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben.

1 Massgebend für die Zahl der Schülerinnen und Schüler

einer Schulgemeinde gemäss § 19 Abs. 4 FAG ist das Schuljahr, das im

Bemessungsjahr beginnt.

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Finanzausgleichsverordnung (FAV)

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2 Umfasst eine Schulgemeinde mehrere politische Gemeinden,

bestimmt sich die Zahl der Schülerinnen und Schüler nach dem Wohn-

sitz in den einzelnen politischen Gemeinden.

3 Für den Anteil der Schulgemeinden in Formel 5c im Anhang 1

zum Finanzausgleichsgesetz sind nur die Schülerinnen und Schüler mit

Wohnsitz in der politischen Gemeinde zu berücksichtigen. Anspruchs-

berechtigt sind die Schulgemeinden auf dem Gebiet der politischen

Gemeinde.

Folgende Aufgaben der funktionalen Gliederung sind in die Aufgaben

Abgeltung des demografischen Sonderlastenausgleichs einbezogen

a. Bildung, ohne Bildungswesen Übriges,

b. Schulgesundheitsdienst,

c.12 Jugend, Kindertagesstätten.

Nach Erhalt des Beitrags zahlt die politische Gemeinde den Zahlung

Schulgemeinden den Beitrag unverzüglich aus.

C. Geografisch-topografischer Sonderlastenausgleich

11 1 Als Bevölkerungsdichte gemäss § 21 Abs. 1 lit. a FAG gilt Bevölkerungs-

die Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner pro Quadratkilometer dichte

Produktivfläche der politischen Gemeinde gemäss den Informationen

der Bodenbedeckung der amtlichen Vermessung am Ende des Bemes-

sungsjahres.

2 Die Produktivfläche entspricht dem Gebiet der politischen Ge-

meinde in Quadratkilometern (Gemeindegebiet) abzüglich der Fläche

für Gewässer und der vegetationslosen Flächen ohne Abbau und Depo-

nie gemäss Technischer Verordnung des VBS vom 10. Juni 1994 über

die amtliche Vermessung8.

3 Massgebend ist die Formel 12 im Anhang zu dieser Verordnung.

1 Als Steigungsindex gemäss § 21 Abs. 1 lit. b FAG gilt der Steigungsindex

Quotient zwischen dem Anteil des Gemeindegebiets mit einer Hang-

neigung über 35% (Neigungsgebiet) und dem gesamten Gemeinde-

gebiet ohne Seeflächen.

2 Das Neigungsgebiet berechnet sich gemäss Höhenmodell «DHM25»

des Bundesamtes für Landestopografie swisstopo unter Anwendung des

geglätteten 25-Meter-Rasters.

3 Massgebend ist die Formel 13 im Anhang zu dieser Verordnung.

1.7. 22-117

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Aufgaben

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Finanzausgleichsverordnung (FAV)

Folgende Aufgaben der funktionalen Gliederung sind in die

Abgeltung des geografisch-topografischen Sonderlastenausgleichs ein-

bezogen

a. Feuerwehr und Feuerpolizei,

b. Gemeindestrassen,

c. Gewässerunterhalt und -verbauung,

d. Forstwesen.

Berechtigung

Besondere

Lasten

D. Individueller Sonderlastenausgleich

1 Politische Gemeinden, die Beiträge des individuellen Son-

derlastenausgleichs beanspruchen, müssen für das Ausgleichsjahr einen

Gesamtsteuerfuss beziehen, der mindestens dem Ausgleichssteuerfuss

gemäss § 24 Abs. 2 FAG entspricht.

2 Politische Gemeinden, die Beiträge zur Deckung besonderer Las-

ten für ausserordentliche Ereignisse beanspruchen, müssen zumindest

für das dem Ausgleichsjahr nachfolgende Jahr (Nachjahr) einen Gesamt-

steuerfuss beziehen, der mindestens dem Ausgleichssteuerfuss gemäss

1 Als besondere Last gemäss § 23 FAG gelten nicht beein-

flussbare Nettoaufwendungen einer Gemeinde für notwendige Aufga-

ben in einem durch Steuern zu finanzierenden Aufgabenbereich der

funktionalen Gliederung, soweit die Aufwendungen pro Kopf grösser

sind als die durchschnittlichen Nettoaufwendungen aller Gemeinden

ohne die Städte Zürich und Winterthur.

2 Insbesondere folgende Nettoaufwendungen gelten als beeinfluss-

bar und werden nicht berücksichtigt

a. zusätzliche Abschreibungen auf dem Verwaltungsvermögen,

b. Einlagen in Vorfinanzierungen,

c. Aufwendungen und Mindererträge, die gegen die Grundsätze gemäss

Bei der Globalbudgetierung sind die Angaben der internen Global-

Rechnung massgebend, auf der die Globalbudgetierung und -rechnung budgetierung

beruhen.

1 Die politische Gemeinde erfasst und beurteilt in ihrer Auf- Verfahren

gaben- und Finanzplanung die Entwicklung möglicher Sonderlasten a. Vorläufige

gemäss § 28, die für eine Abgeltung infrage kommen. Entsprechendes Festlegung des

gilt für die Schulgemeinden.

Beitrags

2 Politische Gemeinden, die Beiträge aus dem individuellen Sonder-

lastenausgleich beantragen, reichen das Gesuch bis Ende August des

Vorjahres dem Gemeindeamt ein. Sie legen die Budgetentwürfe und

Vorjahresrechnungen von politischer Gemeinde und Schulgemeinden

mit allen weiteren zur Prüfung erforderlichen Unterlagen bei.

3 In den Angaben gemäss § 26 Abs. 1 FAG begründet die Gemeinde

die besonderen Lasten im Einzelnen. Dabei erbringt sie insbesondere

den Nachweis der rechtlichen Grundlagen sowie der fehlenden Mög-

lichkeit, die Höhe der Nettoaufwendungen zu beeinflussen bzw. zu

vermindern.

4 Die vorläufige Festlegung des Beitrags erfolgt bis Ende Oktober

des Vorjahres. Sind die Angaben der Gemeinden unvollständig oder

strittig, kann das Gemeindeamt vorläufig auf der Grundlage der vor-

handenen Angaben verfügen.

5 Das Gemeindeamt holt für die Festlegung des vorläufigen Bei-

trags die Auffassungen der Fachdirektionen und des Fachbeirates ein.

1 Die politische Gemeinde reicht dem Gemeindeamt für das

Ausgleichsjahr das Budget und die Jahresrechnung sowie jene der Schul-

gemeinden mit allen weiteren erforderlichen Unterlagen bis Ende

März des Nachjahres ein.

2 Die politische Gemeinde stellt dem Gemeindeamt die umfassen-

den Prüfungsberichte und Anträge der Kontrollorgane über die finanz-

technische und finanzpolitische Prüfung der Jahresrechnungen bis spä-

testens 15. Mai des Nachjahres zu.

3 Die endgültige Festlegung des Beitrags erfolgt bis spätestens Ende

Oktober des Nachjahres.

b. Ausserordent-

liche Ereignisse,

endgültige

Festlegung des

Beitrags

1.7. 22-117

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Finanzausgleichsverordnung (FAV)

Zahlung des

vorläufigen

Beitrags

Fachbeirat

a. Aufgaben und

Verfahren

b. Bestellung

c. Entschädi-

gung

d. Sekretariat

Die Zahlung des vorläufigen Beitrags nach § 26 Abs. 2 FAG

erfolgt Mitte des Ausgleichsjahres.

1 Der Fachbeirat berät die Direktion und das Gemeindeamt.

2 Das Gemeindeamt lässt ihm bis 31. Juli des Nachjahres schriftlich

Vorschläge für die endgültigen Beitragsverfügungen zusammen mit

den dazugehörigen Akten zur Stellungnahme zukommen.

3 Im Falle von § 27 Abs. 4 FAG holt das Gemeindeamt vorgängig die

erforderlichen Stellungnahmen der Fachdirektionen ein und berück-

sichtigt sie in ihrem Vorschlag an den Fachbeirat.

4 Der Fachbeirat nimmt bis spätestens Ende September des Nach-

jahres schriftlich Stellung. Er kann einen begründeten Gegenvorschlag

unterbreiten.

5 Das Gemeindeamt ist an den Gegenvorschlag nicht gebunden.

Soweit es von ihm abweicht, bringt es der betroffenen Gemeinde den

begründeten Gegenvorschlag zusammen mit der Beitragsverfügung

zur Kenntnis. Es begründet seine abweichende Haltung im Einzelnen.

1 Die Vertreterinnen und Vertreter des Kantons und der

Gemeinden gemäss § 27 Abs. 2 FAG werden für eine Amtsperiode von

vier Jahren gewählt.

2 Nach der Wahl der oder des Vorsitzenden durch die Vertreterin-

nen und Vertreter des Kantons und der Gemeinden konstituiert sich

der Fachbeirat. Die oder der Vorsitzende wird für eine Amtsdauer von

vier Jahren gewählt.

3 Die oder der Vorsitzende lädt den Fachbeirat nach Bedarf oder

auf Begehren zweier Mitglieder des Fachbeirates zu einer Sitzung ein.

4 Der Fachbeirat erlässt eine Geschäftsordnung.

1 Die Direktion der Justiz und des Innern (Direktion) setzt

die Entschädigung der oder des Vorsitzenden für jeweils vier Jahre fest.

Massgebend sind die Ansätze, die gemäss § 4 Abs. 4 des Finanzkontroll-

gesetzes vom 30. Oktober 20005 den Mitgliedern des begleitenden Aus-

schusses der Finanzkontrolle entrichtet werden.

2 Die Gemeinden erhalten für ihre Vertretung eine Entschädigung

entsprechend § 55 Abs. 2 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz

vom 19. Mai 19994.

1 Das Gemeindeamt führt in Absprache mit der oder dem

Vorsitzenden das Sekretariat des Fachbeirates. Das Gemeindeamt ist

durch die Person, die das Sekretariat führt, an Verhandlungen des

Fachbeirates mit beratender Stimme vertreten.

10

Finanzausgleichsverordnung (FAV)

132.11

2 Über Sitzungen des Fachbeirates führt das Gemeindeamt Proto-

koll.

3. Abschnitt: Wirksamkeitsbericht

1 Die Direktion erstellt zuhanden des Regierungsrates unter Wirksamkeits-

Mitwirkung der weiteren Direktionen den Wirksamkeitsbericht gemäss bericht

1 Politische Gemeinden, die Beiträge aus dem Übergangs- Verfahren

ausgleich beantragen, reichen das Gesuch bis Ende September des a. Vorläufige

Vorjahres dem Gemeindeamt ein. Sie legen die Budgetentwürfe und Festlegung des

Vorjahresrechnungen von politischer Gemeinde und Schulgemeinden Beitrags

mit allen weiteren zur Prüfung erforderlichen Unterlagen bei.

1.7. 22-117

11

132.11

Finanzausgleichsverordnung (FAV)

b. Endgültige

Festlegung des

Beitrags

2 Die vorläufige Festlegung des Beitrags erfolgt bis Ende November

des Vorjahres. Sind die Angaben der Gemeinden unvollständig oder

strittig, kann das Gemeindeamt den Beitrag auf der Grundlage der

vorhandenen Angaben vorläufig festlegen.

3 Die Direktion wird bei der Prüfung von Ausgaben, für welche

Staatsbeiträge ausgerichtet werden, von der für diese Ausgaben zustän-

digen Direktion unterstützt.

1 Für die endgültige Festlegung des Beitrags reicht die poli-

tische Gemeinde die Jahresrechnungen des Ausgleichsjahres von poli-

tischer Gemeinde und Schulgemeinden mit allen weiteren zur Prüfung

erforderlichen Unterlagen bis spätestens Ende März des Nachjahres

der Direktion ein.

2 Der endgültig festgelegte Beitrag darf den vorläufig festgelegten

Beitrag nicht überschreiten.

3 Das weitere Verfahren richtet sich nach § 32 Abs. 2 und 3.

Vorläufige

Beitragszahlung

Rückzahlung

der Gemeinde

Die Zahlung der vorläufigen Beiträge erfolgt Mitte des Aus-

gleichsjahres.

Bei einer Kürzung des Beitrags erfolgt die Rückzahlung der

Gemeinde 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der entsprechenden

Verfügung.

13

Berechnung

und Meldung

von Daten

B. Übrige Bestimmungen

1 Das Statistische Amt berechnet die Werte gemäss § 34

Abs. 2 und 3 FAG.

2 Für die Berechnung und Mitteilung des massgebenden Gesamt-

steuerfusses gemäss § 36 Abs. 2 und 3 FAG kommen die Fristen gemäss

Im Vorjahr zum Jahr des Inkrafttretens des Finanzausgleichs-

gesetzes gelten die Fristen gemäss § 14 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und § 18 Abs. 1

nicht. Das Gemeindeamt macht die erforderlichen Mitteilungen, sobald

die Ausgleichsfaktoren bekannt oder in Rechtskraft erwachsen sind.

1 Die Direktion erstellt über die ersten beiden Jahre des Voll-

zugs des Finanzausgleichsgesetzes einen Zwischenbericht.

2 Der Bericht enthält Angaben über die Höhe der Ausgleichsbei-

träge, die Entwicklung der Gemeindesteuerfüsse und der Steuerkraft

der letzten vier Jahre.

12

Finanzausgleichsverordnung (FAV)

132.11

3 Der Bericht enthält insbesondere Angaben über die Gruppen von

Gemeinden mit folgenden Einwohnerzahlen

a. unter 2000 Einwohnerinnen und Einwohner,

b. 2000 bis 4999 Einwohnerinnen und Einwohner,

c. 5000 bis 9999 Einwohnerinnen und Einwohner,

d. 10000 bis 19999 Einwohnerinnen und Einwohner.

1 OS 66, 769; Begründung siehe ABI 2011, 2425.

2 Inkrafttreten: 1. Januar 2012.

3 LS 132.1.

4 LS 177.111.

5 LS 614.

6 LS 631.1.

7 LS 722.1.

8 SR 211.432.21.

9 Eingefügt durch RRB vom 12. April 2017 (OS 72, 388; ABI 2017-05-05). In

Kraft seit 1. August 2017.

10 Fassung gemäss RRB vom 12. April 2017 (OS 72, 388; ABI 2017-05-05). In

Kraft seit 1. August 2017.

11 Fassung gemäss RRB vom 29. August 2018 (OS 73, 395; ABI 2018-09-07). In

Kraft seit 1. Januar 2019.

12 Fassung gemäss RRB vom 6. Oktober 2021 (OS 76, 653; ABI 2021-10-29). In

Kraft seit 1. Januar 2022.

13 Aufgehoben durch RRB vom 9. März 2022 (OS 77, 237; ABI 2022-03-25). In

Kraft seit 1. Juni 2022.

1.7. 22-117

13

132.11

Finanzausgleichsverordnung (FAV)

Anhang (zur Finanzausgleichsverordnung)

Formel 7

Gewogener Steuerfuss (§ 8 lit. c Satz 2 FAG, § 3 FAV)

U

U

Σ

u=l

u=l

gSFu;t-2 = (SKAu,t-2 × SFut-2) / SKAust-2

Legende

gSFu;t-2

Gewogenes Mittel der Steuerfüsse der Gruppen von Steuerzahlenden u

im Bemessungsjahr t-2

SFu;t-2

Steuerfüsse der Gruppen von Steuerzahlenden im Bemessungsjahr t–2

SKAu;t-2

Absolute Steuerkraft der Gruppen von Steuerzahlenden auf dem Gebiet

einer politischen Gemeinde im Bemessungsjahr t-2

U

Zahl der Gruppen von Steuerzahlenden

Σ

Summenzeichen

Formel 8

Kantonsmittel der Gesamtsteuerfüsse (§ 8 lit. d FAG, § 4 FAV)

N

N

GSFKM1-2 = (SKAit-2 × GSFit-2)/SKAu,t-2

Legende

GSFi:t-2

GSFKM;t-2

N

SKAi;t-2

Σ

i=1

i=1

Gesamtsteuerfuss der Gemeinde i im Bemessungsjahr t-2

Kantonsmittel der Gesamtsteuerfüsse im Bemessungsjahr t-2

Alle politischen Gemeinden ohne Stadt Zürich

Absolute Steuerkraft der Gemeinde i im Bemessungsjahr t–2

Summenzeichen

14

Finanzausgleichsverordnung (FAV)

Formel 9a und b

Berichtigte absolute Steuerkraft (§ 7 FAV)

a) bSKAi;t-2 = SKAi;t−2 + Zi;t/GSFi;t-2

b) bSKAi;t-2 = SKAi;t–2 – Ai;t

Legende

Ai;t

Zuschussgemeinde

Abschöpfungsgemeinde

Ressourcenabschöpfung bei einer politischen Gemeinde i im Aus-

gleichsjahr t (Formel 3)

bSKAi;t-2 Berichtigte absolute Steuerkraft der politischen Gemeinde i im Kalen-

derjahr t-2

GSFi;t-2

SKAi;t-2

Zi;t

Gesamtsteuerfuss der politischen Gemeinde i im Bemessungsjahr t-2

Absolute Steuerkraft der politischen Gemeinde i im Kalenderjahr t–2

Ressourcenzuschuss an eine politische Gemeinde i im Ausgleichsjahr t

(Formel 1)

Formel 10

Relative Steuerkraft (§ 8 lit. g FAG, § 8 FAV)

SKRi;t-2 = SKAi;t-2/Ei;t-2

Legende

Ei;t-2

Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner der politischen Gemeinde i

im Bemessungsjahr t-2 (§ 1)

SKAi;t-2

Absolute Steuerkraft der politischen Gemeinde i im Bemessungsjahr t-2

(§ 6)

SKRi;t-2

Relative Steuerkraft der politischen Gemeinde i im Bemessungsjahr t-2

1.7. 22-117

15

132.11

132.11

Finanzausgleichsverordnung (FAV)

Formel 11

Kantonsmittel der relativen Steuerkraft (§ 8 lit. h FAG, § 9 FAV)

N

SKRKM;t-2 = ∑ SKAi;t-2 / EK-SZH;t-2

Legende

EK-SZH;t-2

Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner des Kantons ohne jene der

Stadt Zürich im Bemessungsjahr t-2 (§ 1)

SKAi;t-2

Absolute Steuerkraft der politischen Gemeinde i im Bemessungsjahr t-2

(§ 6)

SKRKM;t-2

Kantonsmittel der relativen Steuerkraft im Bemessungsjahr t-2

N

Alle politischen Gemeinden ohne Stadt Zürich

Σ

Summenzeichen

Formel 12

Bevölkerungsdichte (§ 24 FAV)

Di;t-2

= Ei;t-2/APi;t-2

Legende

APi:t-2

Di;t-2

Ei;t-2

16

Produktivfläche der politischen Gemeinde i in Quadratkilometer am

Ende des Bemessungsjahres t–2 (§ 24 Abs. 2)

Bevölkerungsdichte der politischen Gemeinde i in Einwohnerinnen und

Einwohnern pro km² (Quadratkilometer) der Produktivfläche der politi-

schen Gemeinde i im Bemessungsjahr t-2

Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner der politischen Gemeinde i

im Bemessungsjahr t–2 (§ 1)

Finanzausgleichsverordnung (FAV)

Formel 13

Steigungsindex (§ 25 FAV)

Si;t-2 = (Ni,35+,i,t-2 / ARi;t-2)

Legende

ARi;t-2 Gemeindegebiet der politischen Gemeinde i ohne Seeflächen im 25-

Meter-Raster am Ende des Bemessungsjahres t–2

Ni,35+;t-2 Neigungsgebiet der politischen Gemeinde i im 25-Meter-Raster mit

Hangneigung über 35% gemäss Höhenmodell «DHM25» des Bundes-

amtes für Landestopografie swisstopo unter Glättung des 25-Meter-

Rasters mittels der Zuweisung des durchschnittlichen Höhenwerts

aller Rasterzellen im 50-Meter-Radius zu jeder Zelle am Ende des Be-

messungsjahres t-2

Si;t-2 Steigungsindex: Anteil des Gebietes der politischen Gemeinde i mit

einer Hangneigung über 35% im Bemessungsjahr t-2

132.11

1.7. 22-117

17

Abs. 1 lit. b StG,

c. Quellensteuern gemäss § 187 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 StG.

2 Der Steuerertrag gemäss Abs. 1 lit. a und b setzt sich bezogen auf

das Bemessungsjahr zusammen aus

a. der Jahresabrechnung,

b. den Solländerungs- und Restanzenabrechnungen.

3 Der Ertrag der Quellensteuern gemäss Abs. 1 lit. c berechnet sich

nach den bei den Gemeinden im Bemessungsjahr erfolgten Gutschrif-

ten.

4 In die Berechnung des Steuerertrages einbezogen werden insbe-

sondere

a. die Steuerausscheidungen gemäss §§ 191, 192 und 198 StG,

b. die Nachsteuern gemäss § 8 lit. f FAG in Verbindung mit §§ 160

und 162 Abs. 2 StG.

5 Vom Steuerertrag gemäss Abs. 1–4 werden abgezogen

a. Steuererlasse gemäss § 197 StG,

b. Abschreibungen von Steuerforderungen,

c. pauschale Steueranrechnungen.

6 Die Personalsteuer gemäss § 199 StG ist nicht Teil des Steuer-

ertrags.

Absolute

Steuerkraft

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