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132.1 FAGLPF CH-ZH

Art. 4 : Finanzausgleichsgesetz (FAG)

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Art. 4

1 Missachtet eine Gemeinde die allgemeinen Grundsätze der

Haushalts- und Rechnungsführung und beeinflusst sie damit die sie

betreffenden Finanzausgleichsbeiträge, setzt ihr die Direktion eine Frist

zur Behebung der Mängel an.

2 Die Direktion kann die Beiträge bis zur Erfüllung allfälliger Auf-

lagen zurückbehalten.

3 Können die Mängel nicht behoben werden, passt die Direktion

die Beiträge entsprechend an.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VB.2014.00502 · zh (Art. 4 FAG)
Transitional Equalization Payment Dispute and Real Estate Gains Inclusion
The final order dismisses the appeal, and this article likely concerns the substantive rules governing the transitional equalization being litigated.