132.1
FAGLPF
CH-ZH
Art. 4 : Finanzausgleichsgesetz (FAG)
Art. 4
1 Missachtet eine Gemeinde die allgemeinen Grundsätze der
Haushalts- und Rechnungsführung und beeinflusst sie damit die sie
betreffenden Finanzausgleichsbeiträge, setzt ihr die Direktion eine Frist
zur Behebung der Mängel an.
2 Die Direktion kann die Beiträge bis zur Erfüllung allfälliger Auf-
lagen zurückbehalten.
3 Können die Mängel nicht behoben werden, passt die Direktion
die Beiträge entsprechend an.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
VB.2014.00502 · zh (Art. 4 FAG)
Transitional Equalization Payment Dispute and Real Estate Gains Inclusion
The final order dismisses the appeal, and this article likely concerns the substantive rules governing the transitional equalization being litigated.