132.1
FAGLPF
CH-ZH
Art. 39 : Finanzausgleichsgesetz (FAG)
Art. 39
1 Der Investitionsfonds nach §19 des Finanzausgleichsgeset-
zes vom 11. September 19666 wird im Jahr des Inkrafttretens dieses
Gesetzes aufgehoben.
2 Zahlungen bereits zugesicherter Beiträge werden im Jahr der
Auszahlung der Staatsrechnung belastet.