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132.1 FAGLPF CH-ZH

Art. 39 : Finanzausgleichsgesetz (FAG)

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Art. 39

1 Der Investitionsfonds nach §19 des Finanzausgleichsgeset-

zes vom 11. September 19666 wird im Jahr des Inkrafttretens dieses

Gesetzes aufgehoben.

2 Zahlungen bereits zugesicherter Beiträge werden im Jahr der

Auszahlung der Staatsrechnung belastet.

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