Art. 3 : Finanzausgleichsgesetz (FAG)
Art. 3
1 Der Finanzausgleich ist so ausgestaltet, dass er
a. die gesetzeskonforme, sparsame, wirtschaftliche, wirksame und nach- a. Inhalt
haltige Verwendung der Mittel, die den Gemeinden zur Erfüllung
ihrer notwendigen Aufgaben zur Verfügung stehen, unterstützt,
b. die Gemeindeautonomie stärkt,
c. die Planbarkeit der Gemeindeaufgaben und deren Finanzierung
verbessert,
d. die Voraussetzungen für einen fairen Wettbewerb unter den Ge-
meinden fördert,
e. sich an Änderungen der finanziellen Rahmenordnung, insbeson-
dere der Verteilung von Aufgaben und Einnahmen zwischen Kan-
ton und Gemeinden, anpasst,
f. der Leistungsfähigkeit der Gemeinden und dem interkantonalen
Standortwettbewerb Rechnung trägt.
1. 1. 12-75
1
132.1
Finanzausgleichsgesetz (FAG)
b. Sanktionen
Verhältnis
zum neuen
Finanzausgleich
des Bundes
Verrechenbar-
keit, Bagatell-
beiträge
Teuerungs-
ausgleich
Begriffe
2 Die Beiträge werden den Gemeinden grundsätzlich ohne Zweck-
bindung ausgerichtet; vorbehalten bleiben beim Zentrumslastenaus-
gleich die Beiträge im Bereich Kultur gemäss § 28 Abs. 2.
3 Die Beiträge können mit Auflagen verbunden werden.