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132.1 FAGLPF CH-ZH

Art. 3 : Finanzausgleichsgesetz (FAG)

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Art. 3

1 Der Finanzausgleich ist so ausgestaltet, dass er

a. die gesetzeskonforme, sparsame, wirtschaftliche, wirksame und nach- a. Inhalt

haltige Verwendung der Mittel, die den Gemeinden zur Erfüllung

ihrer notwendigen Aufgaben zur Verfügung stehen, unterstützt,

b. die Gemeindeautonomie stärkt,

c. die Planbarkeit der Gemeindeaufgaben und deren Finanzierung

verbessert,

d. die Voraussetzungen für einen fairen Wettbewerb unter den Ge-

meinden fördert,

e. sich an Änderungen der finanziellen Rahmenordnung, insbeson-

dere der Verteilung von Aufgaben und Einnahmen zwischen Kan-

ton und Gemeinden, anpasst,

f. der Leistungsfähigkeit der Gemeinden und dem interkantonalen

Standortwettbewerb Rechnung trägt.

1. 1. 12-75

1

132.1

Finanzausgleichsgesetz (FAG)

b. Sanktionen

Verhältnis

zum neuen

Finanzausgleich

des Bundes

Verrechenbar-

keit, Bagatell-

beiträge

Teuerungs-

ausgleich

Begriffe

2 Die Beiträge werden den Gemeinden grundsätzlich ohne Zweck-

bindung ausgerichtet; vorbehalten bleiben beim Zentrumslastenaus-

gleich die Beiträge im Bereich Kultur gemäss § 28 Abs. 2.

3 Die Beiträge können mit Auflagen verbunden werden.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VB.2014.00502 · zh (Art. 3 FAG)
Transitional Equalization Payment Dispute and Real Estate Gains Inclusion
The final order dismisses the appeal, and this article likely concerns the substantive rules governing the transitional equalization being litigated.