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132.1 FAGLPF CH-ZH

Art. 2 : Finanzausgleichsgesetz (FAG)

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Art. 2

1 Der Finanzausgleich ermöglicht den Gemeinden, die Erfül- Ziele,

lung ihrer notwendigen Aufgaben zu finanzieren, und sorgt dafür, dass Finanzierung

die Gemeindesteuerfüsse nicht erheblich voneinander abweichen.

2 Er beschränkt sich auf die Verminderung jener Unterschiede in

den finanziellen Verhältnissen der Gemeinden, die diese nicht beein-

flussen können.

3 Er wird vom Kanton und von den finanzstarken Gemeinden sowie

aus Mitteln des Strassenfonds finanziert.

Grundsätze

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VB.2014.00502 · zh (Art. 2 Abs. II FAG)
Transitional Equalization Payment Dispute and Real Estate Gains Inclusion
The final order dismisses the appeal, and this article likely concerns the substantive rules governing the transitional equalization being litigated.