132.1
FAGLPF
CH-ZH
Art. 2 : Finanzausgleichsgesetz (FAG)
Art. 2
1 Der Finanzausgleich ermöglicht den Gemeinden, die Erfül- Ziele,
lung ihrer notwendigen Aufgaben zu finanzieren, und sorgt dafür, dass Finanzierung
die Gemeindesteuerfüsse nicht erheblich voneinander abweichen.
2 Er beschränkt sich auf die Verminderung jener Unterschiede in
den finanziellen Verhältnissen der Gemeinden, die diese nicht beein-
flussen können.
3 Er wird vom Kanton und von den finanzstarken Gemeinden sowie
aus Mitteln des Strassenfonds finanziert.
Grundsätze
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
VB.2014.00502 · zh (Art. 2 Abs. II FAG)
Transitional Equalization Payment Dispute and Real Estate Gains Inclusion
The final order dismisses the appeal, and this article likely concerns the substantive rules governing the transitional equalization being litigated.