Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.6 CH-ZH

Art. 9 : Rahmenvertrag zwischen dem Kanton Aargau und dem Kanton Zürich über die Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden

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Art. 9

Der Rahmenvertrag kann unter Einhaltung einer vierjäh- Kündigung

rigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt

werden.

bestehender

interkantonaler

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