131.6
CH-ZH
Art. 9 : Rahmenvertrag zwischen dem Kanton Aargau und dem Kanton Zürich über die Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden
Art. 9
Der Rahmenvertrag kann unter Einhaltung einer vierjäh- Kündigung
rigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt
werden.
bestehender
interkantonaler