Art. 8 : Rahmenvertrag zwischen dem Kanton Aargau und dem Kanton Zürich über die Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden
Art. 8
1 Bei Streitigkeiten aus einer grenzüberschreitenden inter- Schiedsgericht
kommunalen Zusammenarbeit ist eine einvernehmliche Lösung anzu-
streben.
2 Ist eine Verständigung nicht möglich, werden durch ein Schieds-
gericht entschieden
a. Streitigkeiten zwischen einer Organisation gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. a
und einer oder mehreren an ihr beteiligten Gemeinden,
b. Streitigkeiten zwischen den an einer Form der grenzüberschreiten-
den interkommunalen Zusammenarbeit beteiligten Gemeinden.
3 Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen innert 30 Tagen,
seit eine an einer Form der grenzüberschreitenden interkommunalen
Zusammenarbeit beteiligte Partei das Schiedsverfahren eingeleitet hat,
je eine Schiedsperson als Mitglied des Schiedsgerichts. Die beiden
Schiedspersonen bezeichnen gemeinsam innert einer weiteren Frist
von 15 Tagen ein drittes Mitglied, dem die Leitung obliegt. Können
sich die beiden Schiedspersonen nicht innert der Frist auf eine Person
einigen, ist diese von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Ober-
gerichts des Vertragskantons, dessen Recht gemäss Art. 3 anwendbar
ist, zu bestimmen.
4 Im Übrigen bestimmt sich das Verfahren nach den Vorschriften
der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 20087 über
die Schiedsgerichtsbarkeit.
5 Die Entscheide des Schiedsgerichts sind unter Vorbehalt eines
allfälligen eidgenössischen Rechtsmittels endgültig. Sie sind den Regie-
rungen der Vertragskantone mitzuteilen.