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131.6 CH-ZH

Art. 8 : Rahmenvertrag zwischen dem Kanton Aargau und dem Kanton Zürich über die Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden

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Art. 8

1 Bei Streitigkeiten aus einer grenzüberschreitenden inter- Schiedsgericht

kommunalen Zusammenarbeit ist eine einvernehmliche Lösung anzu-

streben.

2 Ist eine Verständigung nicht möglich, werden durch ein Schieds-

gericht entschieden

a. Streitigkeiten zwischen einer Organisation gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. a

und einer oder mehreren an ihr beteiligten Gemeinden,

b. Streitigkeiten zwischen den an einer Form der grenzüberschreiten-

den interkommunalen Zusammenarbeit beteiligten Gemeinden.

3 Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen innert 30 Tagen,

seit eine an einer Form der grenzüberschreitenden interkommunalen

Zusammenarbeit beteiligte Partei das Schiedsverfahren eingeleitet hat,

je eine Schiedsperson als Mitglied des Schiedsgerichts. Die beiden

Schiedspersonen bezeichnen gemeinsam innert einer weiteren Frist

von 15 Tagen ein drittes Mitglied, dem die Leitung obliegt. Können

sich die beiden Schiedspersonen nicht innert der Frist auf eine Person

einigen, ist diese von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Ober-

gerichts des Vertragskantons, dessen Recht gemäss Art. 3 anwendbar

ist, zu bestimmen.

4 Im Übrigen bestimmt sich das Verfahren nach den Vorschriften

der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 20087 über

die Schiedsgerichtsbarkeit.

5 Die Entscheide des Schiedsgerichts sind unter Vorbehalt eines

allfälligen eidgenössischen Rechtsmittels endgültig. Sie sind den Regie-

rungen der Vertragskantone mitzuteilen.

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