Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.6 CH-ZH

Art. 7 : Rahmenvertrag zwischen dem Kanton Aargau und dem Kanton Zürich über die Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden

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Art. 7

Die Staatshaftung richtet sich nach dem anwendbaren kan-

tonalen Recht gemäss Art. 3.

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Rahmenvertrag AG/ZH – Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden 131.6

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