Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.6 CH-ZH

Art. 6 : Rahmenvertrag zwischen dem Kanton Aargau und dem Kanton Zürich über die Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden

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Art. 6

Die Aufsicht über die Formen der grenzüberschreitenden

interkommunalen Zusammenarbeit wird vom Vertragskanton ausge-

übt, dessen Recht anwendbar ist.

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