131.6
CH-ZH
Art. 6 : Rahmenvertrag zwischen dem Kanton Aargau und dem Kanton Zürich über die Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden
Art. 6
Die Aufsicht über die Formen der grenzüberschreitenden
interkommunalen Zusammenarbeit wird vom Vertragskanton ausge-
übt, dessen Recht anwendbar ist.