131.6
CH-ZH
Art. 5 : Rahmenvertrag zwischen dem Kanton Aargau und dem Kanton Zürich über die Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden
Art. 5
¹ Nach dem Recht jedes Vertragskantons bestimmt sich, ob
der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung der Rechtsgrundlagen
einer Form der grenzüberschreitenden interkommunalen Zusammen-
arbeit einer kantonalen Genehmigung bedarf.
2 Besteht nach dem Recht eines Vertragskantons eine Genehmi-
gungspflicht, ist dieser Kanton für das Genehmigungsverfahren zustän-
dig.
3 Besteht nach dem Recht beider Vertragskantone eine Genehmi-
gungspflicht, koordinieren die Vertragskantone das Verfahren. Die Ko-
ordination erfolgt unter Federführung des Kantons, dessen Recht ge-
mäss Art. 3 anwendbar ist.