Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.6 CH-ZH

Art. 5 : Rahmenvertrag zwischen dem Kanton Aargau und dem Kanton Zürich über die Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden

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Art. 5

¹ Nach dem Recht jedes Vertragskantons bestimmt sich, ob

der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung der Rechtsgrundlagen

einer Form der grenzüberschreitenden interkommunalen Zusammen-

arbeit einer kantonalen Genehmigung bedarf.

2 Besteht nach dem Recht eines Vertragskantons eine Genehmi-

gungspflicht, ist dieser Kanton für das Genehmigungsverfahren zustän-

dig.

3 Besteht nach dem Recht beider Vertragskantone eine Genehmi-

gungspflicht, koordinieren die Vertragskantone das Verfahren. Die Ko-

ordination erfolgt unter Federführung des Kantons, dessen Recht ge-

mäss Art. 3 anwendbar ist.

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